Informationspflichten für Onlinehändler
Spätestens seit dem 13. Juni 2014 sind die Informationspflichten für Onlineshopbetreiber eindeutig geregelt. In diese Informationspflicht fallen sämtliche zuvor behandelten Rechtsthemen auf dieser Seite. Das Gesetz unterscheidet die vorvertragliche sowie die nachvertragliche Informationspflicht.
Vereinfacht gesagt heißt vorvertragliche Informationspflicht, dass sämtliche Rechtstexte deutlich gekennzeichnet und einfach auffindbar im Onlineshop zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Händlerbund empfiehlt hierfür separate Schaltflächen / Navigationsbuttons einzurichten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Kunde vor seinem Einkauf ausführlich informieren kann.
Die nachvertragliche Informationspflicht besagt, dass dem Kunden sämtliche Bestandteile des geschlossenen Vertrages schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Gesetzestext im Wortlaut:
BGB § 312f Absatz 2
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Einfach ausgedrückt bedeutet das, neben der Vertragsbestätigung mit den bestellten Artikeln, Versand- und Zahlungsdetails etc. sind dem Kunden auch die AGB und die Hinweise zum Widerrufsrecht inkl. Muster-Widerrufsformular in schriftlicher Form (auf einem dauerhaften Datenträger – z.B. auf Papier oder als [PDF-]Datei) zur Verfügung zu stellen.
[Persönliche Anmerkung Ralf Ehlers:
„Beobachten Sie einmal wenn Sie selbst als Privatperson im Internet bestellen, wie oft Sie wirklich diese Informationen erhalten. Sie werden sich wundern wie häufig diese Informationen versäumt werden.“
Ein Tipp dazu: Sollten Sie nicht in dieser Form z.B. über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sein, haben Sie ein „verlängertes“ Widerrufsrecht (natürlich nur bei neuen nicht gebrauchten Artikeln) von bis zu 12 Monaten nach Ablauf der normalen Widerrufsfrist.
Und wenn Sie die Informationen nicht geben, hat Ihr Kunde natürlich auch diesen Zeitraum für seinen Widerruf!]
Der gesamte Themenbereich wird auch sehr informativ in einem Film vom Händerbund dargestellt.
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